N1 mit Aufbau SA gibt es nicht. Hier sind alle Fahrzeugklassen aufgelistet, die das KBA anerkennt:
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An Seite 21 sind alle N-Klassen und Aufbauarten aufgezählt.
Interessant ist auch Seite 72. Da stehen die alten SO.KFZ WOHNMOBIL als zulässig, was dem EG-Klassen widersprecht. Ganz Lustig wird es, wenn man die Anmerkung 8,7 auf Seite 73 liest:
8.7) Die Wohnmobile fallen nicht unter den Anwendungsbereich XXIII, XXIV und XXV StVZO; dort sind nur jeweils die "Personenkraftwagen" genannt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die bloße Tatsache festzustellen und zu dokumentieren, dass die betreffenden Wohnmobile (abgesehen vom Pkw-Begriff) die Anlagen XXIII, XXIV oder XXV StVZO erfüllen
Es bleibt also chaotisch und widersprüchlich.
Durchsucht man das Dokument nach "Wohnmobil" findet man auch noch etwas zu Umschreibungen (ab Seite 100). Ich versteh das auf die Schnelle noch nicht so richtig. Wenn ich den ** hinter Wohnmobil folge, lese ich:
**) Anmerkung: Aus programmtechnischen Gründen muss die bisherige Zuordnung beibehalten werden (s. VkBI. 2008 S. 4
Bei der Begründung fehlt mir direkt die Lust mich näher damit zu beschäftigen.
Rico_KN hat geschrieben: ↑vor 3 JahreDie Frage ist dann eher, was ist tatsächlich in dem Fall versichert. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen das man seinen Ausbau bei einem Unfall / Diebstahl in irgendeiner Weise geltend machen kann, wenn das Fahrzeug als N1 oder N2 versichert ist. @Andolini Thomas du bist aus der Branche.. was sagst du dazu?
Das betrifft in erster Linie die Fahrzeugversicherung, also Teil-/Vollkasko. Für die Haftpflicht ist das zweitrangig.
Auch zu den Abgasschlüsseln bei Wohnmobilen gibt das Dokument ab Seite 76 Auskunft. Hab ich aber jetzt auf die schnelle nicht durchgearbeitet.
Die Versicherung richtet sich schon erstmal nach der Fahrzeugklasse. Wenn das Fahrzeug anders genutzt wird, ist das anzeigepflichtig. Schließlich ändert sich das Risiko. Grundsätzlich spricht nichts dagegen ein N1-Fahrzeug als Wohnmobil (bzw. Campingfahrzeug) zu versichern. Wir haben das schon öfter gemacht. Während der Umbauzeit geht es auch gar nicht anders, wenn das Fahrzeug zugelassen bleiben soll.
Ein anderes Problem ist der Wegfall der Betriebserlaubnis, wenn man die Voraussetzungen für die N1-Fahrzeugklasse nicht mehr erfüllt. Laderaum muss in geeigneter Form abgetrennt bleiben. Das sollten die Prüfer aber genauer sagen können. Für den Versicherungsschutz ist eine gültige Betriebserlaubnis Voraussetzung. Sonst kann es im Schadenfall sogar in der Haftpflicht Regress geben.
Siegbert: Fiat Ducato 250 Maxi 3.0 - L5H3 11.2013 Selbstausbau
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