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von Miket
#1
Quelle: Deutscher Verband Flüssiggas:
19. Juni 2024.

Aus der Empfehlung wird eine Pflicht: Wer ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen mit einer Flüssiggasanlage ausgerüstet hat, muss diese künftig alle zwei Jahre prüfen lassen. Ebenfalls erforderlich ist der Check vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach sogenannten prüfpflichtigen Änderungen. Das regelt der neue „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“, der in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgenommen wurde. Liegt bislang für das eigene Wohnmobil oder den eigenen Wohnwagen noch keine Gasprüfung vor, bleibt bis zum 19. Juni 2025 Zeit, diese Prüfung nachzuholen. Ab diesem Stichtag ist der neue „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ anzuwenden. „Mit der Aufnahme der Gasprüfung in die StVZO gibt es eine neue Rechtsgrundlage für die Prüfung von Flüssiggasanlagen“, sagt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG). „Diese eigenständige Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung. Anerkannte Sachkundige, also auch unabhängige Prüfer, können sie wie bisher und mit den gewohnten Prüfmitteln vornehmen.“

Gasprüfung sorgt für sicheren Betrieb von Flüssiggasanlagen
Bei der Gasprüfung prüft ein anerkannter Sachkundiger die gesamte Gasanlage auf ihre einwandfreie Funktion. Der professionelle Check ist somit eine wichtige Voraussetzung, um Flüssiggasgeräte zum Kochen, Kühlen und Heizen sicher betreiben zu können.
Einen anerkannten Sachkundigen für die Gasprüfung finden Camper z.B. über die Webseite [Externer Link für Gäste nicht sichtbar].

Zwischen 15 und 60 Euro Bußgeld bei Nichtbeachtung der Prüffristen
Wer die neueingeführte Prüfpflicht der Flüssiggasanlage seines Wohnmobils oder Wohnwagens nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder dafür liegen je nach Fristüberschreitung zwischen 15 Euro (bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten), 25 Euro (bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten) und 60 Euro (bei mehr als 8 Monaten).

Neue StVZO-Regelung bringt wieder Klarheit
Die neue Regelung beseitigt die Unsicherheit, die in den vergangenen Jahren bestand. Im Januar 2020 wurde die Bewertung der Flüssiggasanlagenprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) ausgesetzt. Zudem wurde im April 2022 die Pflicht zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen aus der HU-Richtlinie gestrichen. Mit dem neu in die StVZO aufgenommenen „§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ ist die zwischenzeitlich diffuse Rechtslage nun geklärt.

Energieträger Flüssiggas:
Flüssiggas (LPG) - nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG, Methan) - besteht aus Propan, Butan und deren Gemischen und wird bereits unter geringem Druck flüssig. Der Energieträger verbrennt CO2-reduziert und schadstoffarm. Die erneuerbaren Varianten sind als biogenes Flüssiggas und künftig als Dimethylether (rDME) verfügbar. Flüssiggas wird für Heiz- und Kühlzwecke, als Kraftstoff (Autogas), in Industrie und Landwirtschaft sowie im Freizeitbereich eingesetzt.
von farnham
#2
Oha, das war nicht billig. Aber hat auf lange Sicht ganz sicher gelohnt. Für die Mitglieder des "Deutschen Verband Flüssiggas e.V." zumindest.

Eine Frage bleibt: Wie konnten wir die "gesetzlose" Zeit seit 2020 bloß alle überleben? Eigentlich müssten sich die Opfer von Gasexplosionen auf den Campingplätzen des Landes nur so stapeln?

Gaslose und ratlose Grüße...
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von calalalaudio
#3
Scheint die einzige Quelle zu sein? :thinking:
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von jj79
#4
Schade das diese aus meiner Sicht unnötige Regelung wieder in Kraft tritt. Gerade für Kleinstanlagen die während der Fahrt abgesperrt werden, absolut unnötig.

Hier ist der Auszug aus der STVZO:

§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen
1.
vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2.
vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
3.
danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).
Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind
1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und
3.
Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.* , Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.** , Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
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von eclipse88
#5
Hmm war nicht der Grund, dass es ausgesetzt wurde, die nicht ordnungsgemäßen und ungenauen Prüfmittel? :thinking:
Jetzt darf aber mit "gewohnten Prüfmittel" weiter geprüfte werden?

Screenshot_20240620_174101.jpg
Quelle:

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von jj79
#6
Geil ist auch, dass die Dichtheitsprüfung nicht Bestandteil ist laut Autozeitung
[Externer Link für Gäste nicht sichtbar] hat geschrieben:Eine Gasdichtigkeitsprüfung ist übrigens kein Bestandteil der Gasprüfung nach G 607 und auch nicht Teil der Pflichtprüfung. Wer sich absichern möchte, kann eine freiwillige Sicherheitsprüfung bei einem sachkundigen Betrieb durchführen lassen. Eine undichte Gasanlage an Bord kann gefährlich werden. Geeignete Gaswarnanlagen sind daher eine sinnvolle Ergänzung des Sicherheitssystems.
Ja was wollen die Kasper denn dann prüfen? Das Datum auf dem Schlauch? Für 60-90,-?
Jumper, calalalaudio, ChrisChris gefällt dies
von farnham
#7
jj79 hat geschrieben: vor 2 Monate Geil ist auch, dass die Dichtheitsprüfung nicht Bestandteil ist laut Autozeitung
...
Ja was wollen die Kasper denn dann prüfen? Das Datum auf dem Schlauch? Für 60-90,-?
Wie wärs mit einer regelmäßigen, wiederkehrenden Prüfung nach Aktenlage? Dank Homeoffice stimmt dann auch die Work-Life-Balance. Und spart bestimmt auch ganz viel CO2 :D
von Boxerjumperducato
#8
Unter
[Externer Link für Gäste nicht sichtbar]
findet man das.


Was wird geprüft?
Die Prüfung nach dem DVGW Arbeitsblatt G 607 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen beinhaltet die gesamte Drucküberprüfung der Gasleitung inkl. aller Geräte und technischen Bauteile. Weiterhin werden die Bauteile mit einer Austauschpflicht von 10 Jahren (Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne usw.) sowie die installierten Gasflaschen geprüft. Denn auch diese müssen zum Zeitpunkt der Prüfung TÜV-tauglich sein. Die Prüffaktoren nach G 607 im Detail:

Überprüfung der Dichtigkeit der gesamten Gasanlage mittels Druckpumpe.
Überprüfung der Funktion der Geräte.
Test der Thermoelemente an den Geräten
Prüfung der technischen Bauteile wie Regler und Schläuche auf Ihren Zustand (Korrosion, Bruchstellen, Befestigung usw.). Achtung: Gesetzliche Austauschpflicht nach spätestens 8 bis 10 Jahren.
Weitere Details zur Prüfung finden Sie im DVGW Arbeitsblatt nach G 607.
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von jj79
#9
@Boxerjumperducato ich vermute das ist nicht ganz tagesaktuell. Wegen Messproblemen wurde die Gasprüfung ja damals ausgesetzt. Insofern würde es mich nicht wundern, wenn das Arbeitsblatt in diesem Zusammenhang geändert wurde. Die letzte Überarbeitung des Arbeitsblatts war 2022.
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von martin.k
#10
Gerade vor zwei Stunden habe ich mit einem Gas-Prüfer der Dekra gesprochen. Er sagte, es gibt noch immer kein eichfähiges Druckprüfgerät.
Der TÜV und die Dekra bieten eine Gasprüfung an und tragen sie in das gelbe Heft ein. Ob dabei auch eine Dichtigkeitsprüfung gemacht wird, ist mir unbekannt. ABER für eine technische Hauptuntersuchung (die im Juli bei mir ansteht) ist die Gasprüfung unrelevant.

Gruß
Martin