- vor 1 Jahr
#1
Hey liebe Ausbauer,
ich wollte euch mal über die aktuelle Gesetzeslage innerhalb Deutschlands bzw. der EU informieren bei Verbau von LiFePo4 Batterien im Fahrzeug. Ich möchte niemanden belehren, zwingen oder irgendwas aufschwatzen sondern einfach nur Informieren. Ich selber habe eine Eigenbau LiFePo4 ohne jegliche Zertifikate oder Nachweise bei mir im Bus verbaut. Es ist mein eigenes Risiko und ich wollte wissen ob das Risiko tatsächlich existiert und in welcher Form.
Warum diese Informationen?
Der Markt wird gerade von vielen Herstellern aus Fern Ost mit LiFePo4 überschwemmt und jeden Tag gibt es neue, immer billigere Angebote. Nur einige Hersteller sind teilweise doppelt so teuer und vielen ist nicht klar warum.
Einer der Gründe sind entsprechende Zertifikate bzw. Prüfnachweise wie z.B. das bekannte E Zeichen. Beim E Zeichen muss ein Hersteller anhand einer Norm bestimmte Auflagen und Grenzwerte erfüllen, die er extern durch ein beauftragtes Gutachten nachweisen muss.
Für elektrische aktive Bauteile ist das z.B. die ECE R10, eine Norm die EMV Störungen im Fahrzeug regelt. Da jede LiFePo4 ein BMS benötigt und meistens integriert hat, stellte sich mir die Frage ob hier die ECE R10 angewendet werden muss. Das ein BMS ein aktives elektrisches Bauteil ist, steht außer Frage.
Nebenher gibt es noch das CE Zeichen. Hier erklärt der Hersteller selber, dass er gewissen Prüfungen durchgeführt hat, die aber erstens nicht das Zwei Augen Prinzip (z.B. in Form eines Gutachten) erfüllen und zweitens auch nicht die Grenzwerte erfüllen die z.B. in einer ECE gefordert werden.
2006/66/EG und UN38.3 sind immer zwingend erforderlich, da gibt es keine Diskussion und auch Einzelzellen aus China werden meistens damit geliefert bzw. erhält man auf Nachfrage.
Wichtig bei Nachrüstteilen ist immer die Frage der bestimmungsgemäßen Verwendung. Das heißt der Hersteller gibt an, ob dass das Bauteil im Fahrzeug verwendet werden darf oder nicht oder z.B. nur für den Hausgebrauch bestimmt ist. Wenn ein Hersteller dazu keine Angaben macht, kann man davon ausgehen dass es nicht für die Verwendung im Fahrzeug bestimmt ist. Ebenso wichtig zu wissen ist, was ist der aktuelle Stand der Technik.
Im folgenden habe ich das KBA, DEKRA, TÜV Süd, TÜV Nord, TÜV Thüringen, TÜV Hessen, GTÜ und die KÜS angeschrieben mit dem immer gleichen Text und Referenzen aus der ECE R10: [Externer Link für Gäste nicht sichtbar]
TÜV Süd:
Das KBA sagt erstmal ganz richtig, dass sie nicht die zuständige Behörde ist.
Ihr seht, es gibt viele Übereinstimmungen aber auch Differenzen in den Aussagen. Der Tüv Süd sagt z.B. das die ECE R10 auch dann erforderlich ist, wenn die Batterie nicht für den Fahrzeugeinbau bestimmt ist. Das können wir aber mit Sicherheit, auf Basis der ECE R10 und den Aussagen von KBA, Dekra und Tüv Nord widerlegen.
Zusammenfassend kann man sagen:
1.) LiFePo4 die für die Verwendung in Fahrzeugen vorgesehen sind, benötigen zwingend ein e Prüfzeichen oder eine Erklärung vom Hersteller, dass sie gemäß 2.12 nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen.
2.) Die Erklärung der Hersteller wenn ein E Zeichen nicht angestrebt wird, nach 2.12 muss folgende Normen abdecken: CISPR 25, ISO 11452-2 (-4), ISO 7637-2).
3.) LiFePo4 mit anderem Verwendungsbereich oder gar keiner Aussage vom Hersteller benötigen keinen Nachweis nach ECE R10. Hier ist aber zu beachten, dass so ein Einbau ggf. zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen / Punkte nach sich ziehen. Es kam hier noch der Hinweis vom TÜV Nord: Man bleibt im Schadensfall auf den Kosten sitzen oder hat einen längeren Rechtsstreit mit Versicherung und/oder Hersteller.
Normen die sich auf andere Bereiche beziehen, wie z.B. EMV im Haushalt, sind ungültig. Und genau solche Normen habe ich schon oft bei Billig Anbietern und auch teuren Anbietern gesehen. Hier mal ein Beispiel.. der Verkäufer oder Hersteller spricht davon dass alle möglichen Normen eingehalten werden. Das ist richtig aber eben nicht die gültigen Normen für die Verwendung in Fahrzeugen. Er hat Normen über EMV von Multimediageräten an seine LiFePo4 gehängt
Sie nützen also rein gar nix. https://www.ereliable.de/produkt/erel-l ... und-boot/
Wer also auf Nummer sicher gehen will, verbaut LiFePo4 mit einem e-Prüfzeichen. Nur eine ECE R10 zertifizierte Batterie garantiert den sicheren Betrieb in der Kombination mit der Fahrzeugelektronik. Mir bekannte Batterien gibt es bei Victron, SuperB, Dometic, Offgridtec LiFePo4 Smart-Pro (da bin ich mir nicht ganz sicher) und TBB Power.
Und alle anderen (mich eingeschlossen) fahren auf eigenes Risiko, was jetzt hoffentlich klarer ist.
Falls ich die antworten nicht korrekt interpretiert habe, dann gern Änderungsvorschläge bringen. Ebenso wenn euch noch Hersteller bzw. Batterien mit e-Prüfzeichen einfallen.
Gruß Rico
EDIT: Noch als Ergänzung. Wenn die LiFePo4 z.B. ausschließlich im Stand betrieben wird und nicht während der Fahrt, sieht das ganze schon wieder anders aus. Das wäre z.B. ein Argument beim TÜV. Dafür darf dann natürlich auch das Laden während der Fahrt nicht möglich sein.
Und die ECE R10 gilt für alle elektrisch aktiven Komponenten so z.B. auch Kühlschränke. Deswegen haben die Kühlschränke von Dometic und Co. ebenfalls alle ein e Prüfzeichen oder auch die Laderegler / Booster von Victron. Wenn der Kühlschrank während der Fahrt nicht aktiv ist, spielt es keine Rolle. Ist denke ich interessant für alle Beluna Kühlschrank Verbauer.
ich wollte euch mal über die aktuelle Gesetzeslage innerhalb Deutschlands bzw. der EU informieren bei Verbau von LiFePo4 Batterien im Fahrzeug. Ich möchte niemanden belehren, zwingen oder irgendwas aufschwatzen sondern einfach nur Informieren. Ich selber habe eine Eigenbau LiFePo4 ohne jegliche Zertifikate oder Nachweise bei mir im Bus verbaut. Es ist mein eigenes Risiko und ich wollte wissen ob das Risiko tatsächlich existiert und in welcher Form.
Warum diese Informationen?
Der Markt wird gerade von vielen Herstellern aus Fern Ost mit LiFePo4 überschwemmt und jeden Tag gibt es neue, immer billigere Angebote. Nur einige Hersteller sind teilweise doppelt so teuer und vielen ist nicht klar warum.
Einer der Gründe sind entsprechende Zertifikate bzw. Prüfnachweise wie z.B. das bekannte E Zeichen. Beim E Zeichen muss ein Hersteller anhand einer Norm bestimmte Auflagen und Grenzwerte erfüllen, die er extern durch ein beauftragtes Gutachten nachweisen muss.
Für elektrische aktive Bauteile ist das z.B. die ECE R10, eine Norm die EMV Störungen im Fahrzeug regelt. Da jede LiFePo4 ein BMS benötigt und meistens integriert hat, stellte sich mir die Frage ob hier die ECE R10 angewendet werden muss. Das ein BMS ein aktives elektrisches Bauteil ist, steht außer Frage.
Nebenher gibt es noch das CE Zeichen. Hier erklärt der Hersteller selber, dass er gewissen Prüfungen durchgeführt hat, die aber erstens nicht das Zwei Augen Prinzip (z.B. in Form eines Gutachten) erfüllen und zweitens auch nicht die Grenzwerte erfüllen die z.B. in einer ECE gefordert werden.
2006/66/EG und UN38.3 sind immer zwingend erforderlich, da gibt es keine Diskussion und auch Einzelzellen aus China werden meistens damit geliefert bzw. erhält man auf Nachfrage.
Wichtig bei Nachrüstteilen ist immer die Frage der bestimmungsgemäßen Verwendung. Das heißt der Hersteller gibt an, ob dass das Bauteil im Fahrzeug verwendet werden darf oder nicht oder z.B. nur für den Hausgebrauch bestimmt ist. Wenn ein Hersteller dazu keine Angaben macht, kann man davon ausgehen dass es nicht für die Verwendung im Fahrzeug bestimmt ist. Ebenso wichtig zu wissen ist, was ist der aktuelle Stand der Technik.
Im folgenden habe ich das KBA, DEKRA, TÜV Süd, TÜV Nord, TÜV Thüringen, TÜV Hessen, GTÜ und die KÜS angeschrieben mit dem immer gleichen Text und Referenzen aus der ECE R10: [Externer Link für Gäste nicht sichtbar]
Sehr geehrte Damen und Herren,Dazu die Antworten ohne Namen der Ansprechpartner:
Immer wieder stellt sich mir die Frage, ab welchen Kriterien eine Batterie mit aktiver Elektronik im Fahrzeug eine Typgenehmigung benötigt.
Folgender Fall stellt sich immer wieder als Stand der Technik dar:
Eine LiFePo4 Batterie mit Balancer (aktives elektronisches Bauteil), soll als Zweitbatterie in ein Wohnmobil integriert werden. Dabei wird die Batterie fest im Fahrzeug verbaut (nicht einfach werkzeuglos entfernbar), sowie daran ein zweites Netz (12, 24V oder auch 48V) aufgebaut. Dieses zweite Netz versorgt in der Regel Zusatzeinbauten wie z.B. Beleuchtungseinrichtungen oder einen Kühlschrank. Dieses Netz ist auch während der Fahrt im Betrieb und versorgt eventuelle Verbraucher. Das Laden der Batterie erfolgt i.d.R. über drei Wege die alle zusammen, einzeln oder in Kombination verbaut sein können.
Zum einen besteht die Lademöglichkeit über ein Ladegerät welches von außen über ein 230V betrieben wird. Dies ist nur während eines stehenden Fahrzeugs relevant. Die zweite Lademöglichkeit besteht über Solarpaneele (fest verbaut oder flexibel platzierbar) und dem dazugehörigen Laderegler. Diese Variante kann sowohl während des Stillstands als auch während der Fahrt aktiv sein. Die dritte Variante verbindet das zweite Netz mit dem Original Bordnetz bzw. mit der Starterbatterie z.B. über ein Relais oder über einen Ladebooster während der Fahrt.
Aktuell gibt es sehr viele LiFePo4 am Markt. Es ist klar, dass jede Batterie unbedingt Nachweise bzw. Zertifitkate zu 2006/66/EG und UN38.3 haben muss.
Einige von diesen Batterien sind nach ECE R10 geprüft und tragen folgerichtig ein E-Prüfzeichen wie z.B. Batterien von Victron oder SuperB. Dann gibt es einen großen Anteil an Batterien mit CE Kennzeichnung und auch einen großen Anteil an Batterien mit überhaupt keiner Kennzeichnung. Die meisten Batterien werden von Händlern irgendwo in China gekauft, gelabelt und dann z.B. unter eigenen Namen hier in D oder in der EU verkauft.
Können Sie mir folgende Fragen im Kontext mit o.g. Einbausituation als Nachrüstteil beantworten:
1.) Muss ein Hersteller die ECE R10 anwenden, für Batterien mit elektronischen Bauteilen die für den Einbau in Fahrzeuge vorgesehen sind?
2.) Muss ein Hersteller die ECE R10 auch dann anwenden, wenn Batterien mit elektronischen Bauteilen nicht für den Einbau in Fahrzeuge vorgesehen sind? Dabei kann entweder ein anderer Einsatzzweck genannt sein oder gar keiner.
3.) Was ist die Konsequenz wenn diese Batterien aus Frage 2, dennoch in ein Fahrzeug wie oben beschrieben eingebaut sind oder eingebaut werden?
4.) Welche Möglichkeiten habe ich bzw. der Hersteller bei dieser Konstellation aus Frage 2 "legal" auf der öffentlichen Straße unterwegs zu sein?
Unter 3.2.9 steht geschrieben: Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind, benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (siehe Absatz 2.12). In einem solchen Fall muss der Hersteller eine Erklärung dazu ausstellen, dass die elektrische/elektronische Unterbaugruppe die Anforderungen dieser Regelung erfüllt und insbesondere die Grenzwerte der Absätze 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 einhält.
5.) Wie kann diese Erklärung konkret aussehen? Kann hier der Hersteller mit einem CE Zertifikat und entsprechenden Normen diesen Nachweis erbringen?
6.) Wenn ja, welche Normen müssen konkret erfüllt sein für o.g. Einsatzzweck?
Einige Hersteller nutzen EMV Normen wie die DIN EN 61000-6-3:2007-09 elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6-3: Fachgrundnormen - Störaussendung für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe (IEC 61000-6-3:2006).
7.) Sind auch Normen aus völlig anderen Anwendungsbereichen zulässig?
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
TÜV Süd:
1.) Ja., 3.2.1. der UN-R10Dekra:
2.) Ja., 3.2.1. der UN-R10
3.) Da ein Eingriff in die Bordelektrik stattfindet, wenn die Batterien durch Das Fahrzeug im Fahren geladen werden, müssen diese dann eingetragen werden.
4.) Nachweis der Erfüllung der UN-R10 bzw EN50498 oder vergleichbar
5.) Ja, CE-Erklärung auf Basis 2014/30/EU mit Verweis auf harmonisierte Norm EN50498 oder ähnliche Erklärung mit Verweis gemäß 3.2.9
6.) siehe 5.)
7.) Nein, sofern sie nicht vergleichbar mit UN-R10 oder EN50498 sind.
1.) ja, siehe Diagramm aus ECE R10 untenTÜV Nord
2.) die entscheidende Frage ist, ob es im Fahrzeug eingebaut wird. Für den Inverkehrbringer ist keine Typgenehmigung nötig, wenn die Batterie nicht für den Einbau im Fahrzeug gedacht ist
3.) im schlimmsten Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, im Falle eine Verkehrsüberwachung drohen Punkte etc.
4.) Frage 2 bedeutet, die Batterie ist nicht für den Einbauu in ein Fahrzeug gedacht. Wenn es nicht im Fahrzeug eingebaut wird, wird es sicher im Haushalt oder industriellen Bereich eingesetzt, also stationär. Dann fällt das Produkt unter die EMV-Richtlinie und benötigt eine CE-Kennzeichnung. Die Normen und Prüfverfahren sind nicht zu vergleichen (CE ist nicht gleich ECE R10 was die EMV angeht)
Unter 3.2.9 steht geschrieben: Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind, benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (siehe Absatz 2.12). In einem solchen Fall muss der Hersteller eine Erklärung dazu ausstellen, dass die elektrische/elektronische Unterbaugruppe die Anforderungen dieser Regelung erfüllt und insbesondere die Grenzwerte der Absätze 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 einhält.
korrekt, die Frage ist wie sichergestellt wird, dass das Gerät nicht im Zusammenhang mit der Störfestigkeit steht. Sollte z. B. ein Impuls beim Abschalten der Batterie dazu führen, dass andere Geräte, die während der Fahrt sicherheitsrelevant sind, eine Fehlfunktion erleiden, steht Ihre Batterie wieder im Zusammenhang mit der Störfestigkeit. Die Entscheidung hierzu trifft der vom KBA benannte Technische Dienst (wie z. B. DEKRA).
In jedem Fall ist zwar keine Typgenehmigung zu beantragen aber es müssen trotzdem alle Prüfungen durchgeführt werden (Kap. 6.5 bis 6.9)
5.) nein, CE ungleich ECE R10 was die Prüfungen angeht. Es müssen alle Prüfverfahren gem. Kap. 6.5 bis 6.9 geprüft worden sein (CISPR 25, ISO 11452-2 (-4), ISO 7637-2).
6.) siehe 5.)
7.) nein
Die Produktsicherheit und die damit verbundene Dokumentation, inklusive Risikomanagement und CE-Erklärung ist grundsätzlich immer in der Verantwortung des Herstellers. Für Batterien mit einer Elektronik gilt in jedem Fall die CE-Kennzeichnung. Handelt es sich um Bauteile, die permanent im Fahrzeug eingebaut sind, kann auch zusätzlich die UN ECE-R10 anwendbar sein, die – wie Sie ja vielleicht schon wissen – nur die EMV abdeckt und nicht die Elektrische Sicherheit.KBA:
1.) Beim permanenten Fest-Einbau sollte das berücksichtigt werden.
2.) Nein, dann muss ECE-R10 natürlich nicht berücksichtigt werden.
3.) Wenn der Hersteller das in der Produktdokumentation ausschließt, macht man das auf eigenes Risiko und bleibt im Schadensfall auf den Kosten sitzen oder hat einen längeren Rechtsstreit mit Versicherung und/oder Hersteller.
Das KBA sagt erstmal ganz richtig, dass sie nicht die zuständige Behörde ist.
Als Genehmigungsbehörde ist das KBA nicht zuständig für Genehmigungen von Einzelfahrzeu-Aber ganz ohne Äußerung lassen sie uns auch nicht im Stich
gen mit nationaler Geltung sowie für die Genehmigung nachträglicher Änderungen an bereits
zugelassenen und im Verkehr befindlichen Fahrzeugen. Hierfür sind die nach Landesrecht be-
stimmten Behörden der Bundesländer zuständig, für die das KBA als Bundesoberbehörde nicht
vorgesetzte Instanz ist.
Die GTÜ hat trotz meinem nachträglichen Hinweis die Fragen nicht verstanden und wollte mir eine EMV Prüfung verkaufen. Bei entsprechenden Institutionen wie z.B. FAKT bekommt man keine kostenlose Auskunft. Die KÜS, TÜV Thüringen und TÜV Hessen haben gar nicht geantwortet. Die Anfragen wurden vor einem Monat gesendet.
Gerne möchte ich Ihnen den folgenden Hinweis geben:
Die Vorschriften der UN/ECE-Regelung 10 gelten für Bauteile und selbstständige technische
Einheiten, die für den Einbau in Fahrzeuge vorgesehen sind, wobei die Einschränkung gemäß
3.2.1 (Entscheidungsbaum) in Bezug auf elektromagnetische Verträglichkeit gilt.
Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt
sind, benötigen jedoch keine Typgenehmigung, wenn sie gemäß 2.12 nicht im Zusammenhang
mit Funktionen der Störfestigkeit stehen. In einem solchen Fall muss der Hersteller eine Erklä-
rung dazu ausstellen, dass die EUB die Anforderungen dieser Regelung erfüllt und insbesonde-
re die Grenzwerte in 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 dieser Regelung einhält. Die Form einer solchen
Bestätigung ist nicht weiter beschrieben.
Die Vorschriften der UN/ECE-Regelung 10 gelten nicht für Bauteile und selbstständige techni-
sche Einheiten, die nicht für den Einbau in Fahrzeuge vorgesehen sind.
Nachträgliche Änderungen an Kraftfahrzeugen können ggf. zu einem Erlöschen der Betriebser-
laubnis führen. Die Beurteilung und Entscheidung darüber liegt jedoch nicht beim KBA sondern
bei den nach Landesrecht bestimmten Behörden (Zulassungsbehörden). Fragen zu legalen
nachträglichen Veränderungen an Fahrzeugen richten Sie daher bitte an Ihre örtliche Zulas-
sungsstelle bzw. an eine Technische Prüfstelle.
Bitte beachten Sie, dass dem KBA hinsichtlich der Bewertung der Einbausituation mit Nachrüst-
teilen entsprechend vorgenannter Erläuterungen keine Zuständigkeiten zugewiesen ist.
Ihr seht, es gibt viele Übereinstimmungen aber auch Differenzen in den Aussagen. Der Tüv Süd sagt z.B. das die ECE R10 auch dann erforderlich ist, wenn die Batterie nicht für den Fahrzeugeinbau bestimmt ist. Das können wir aber mit Sicherheit, auf Basis der ECE R10 und den Aussagen von KBA, Dekra und Tüv Nord widerlegen.
Zusammenfassend kann man sagen:
1.) LiFePo4 die für die Verwendung in Fahrzeugen vorgesehen sind, benötigen zwingend ein e Prüfzeichen oder eine Erklärung vom Hersteller, dass sie gemäß 2.12 nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen.
2.) Die Erklärung der Hersteller wenn ein E Zeichen nicht angestrebt wird, nach 2.12 muss folgende Normen abdecken: CISPR 25, ISO 11452-2 (-4), ISO 7637-2).
3.) LiFePo4 mit anderem Verwendungsbereich oder gar keiner Aussage vom Hersteller benötigen keinen Nachweis nach ECE R10. Hier ist aber zu beachten, dass so ein Einbau ggf. zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen / Punkte nach sich ziehen. Es kam hier noch der Hinweis vom TÜV Nord: Man bleibt im Schadensfall auf den Kosten sitzen oder hat einen längeren Rechtsstreit mit Versicherung und/oder Hersteller.
Normen die sich auf andere Bereiche beziehen, wie z.B. EMV im Haushalt, sind ungültig. Und genau solche Normen habe ich schon oft bei Billig Anbietern und auch teuren Anbietern gesehen. Hier mal ein Beispiel.. der Verkäufer oder Hersteller spricht davon dass alle möglichen Normen eingehalten werden. Das ist richtig aber eben nicht die gültigen Normen für die Verwendung in Fahrzeugen. Er hat Normen über EMV von Multimediageräten an seine LiFePo4 gehängt
Sie nützen also rein gar nix. https://www.ereliable.de/produkt/erel-l ... und-boot/
Wer also auf Nummer sicher gehen will, verbaut LiFePo4 mit einem e-Prüfzeichen. Nur eine ECE R10 zertifizierte Batterie garantiert den sicheren Betrieb in der Kombination mit der Fahrzeugelektronik. Mir bekannte Batterien gibt es bei Victron, SuperB, Dometic, Offgridtec LiFePo4 Smart-Pro (da bin ich mir nicht ganz sicher) und TBB Power.
Und alle anderen (mich eingeschlossen) fahren auf eigenes Risiko, was jetzt hoffentlich klarer ist.
Falls ich die antworten nicht korrekt interpretiert habe, dann gern Änderungsvorschläge bringen. Ebenso wenn euch noch Hersteller bzw. Batterien mit e-Prüfzeichen einfallen.
Gruß Rico
EDIT: Noch als Ergänzung. Wenn die LiFePo4 z.B. ausschließlich im Stand betrieben wird und nicht während der Fahrt, sieht das ganze schon wieder anders aus. Das wäre z.B. ein Argument beim TÜV. Dafür darf dann natürlich auch das Laden während der Fahrt nicht möglich sein.
Und die ECE R10 gilt für alle elektrisch aktiven Komponenten so z.B. auch Kühlschränke. Deswegen haben die Kühlschränke von Dometic und Co. ebenfalls alle ein e Prüfzeichen oder auch die Laderegler / Booster von Victron. Wenn der Kühlschrank während der Fahrt nicht aktiv ist, spielt es keine Rolle. Ist denke ich interessant für alle Beluna Kühlschrank Verbauer.
Ducato L5H2 - Windsurf / Familienausbau: Ausbautagebuch