Forum für Camper-Selbstausbauer!

Für angedachte, geplante, halbfertige und fertige Wohnmobilausbauten.

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#11
Hi,
Andolini hat geschrieben: vor 1 JahrFür die gibt es keine zugelassene Geschwindigkeit, sondern es dürfen maximal 50 ccm sein. Mit guter Pflege und Vergasereinstellung bei wenig Gewicht sind echte 70 km/h normal. Völlig legal. ;)

Auf irgendwas muss ich mich schließlich verlassen und so steht das bei [Externer Link für Gäste nicht sichtbar]

Auszug - Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101)
(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 II Nr. 4 StVZO (weggefallen, jedoch unproblematisch, da weiterhin Bestandsschutz für unsere Simson-Fahrzeuge gilt), wenn sie bis 28. Februrar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Simson, also der Fahrzeugrahmen, nachweisbar vor dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen, d.h. angemeldet worden ist. Geregelt wird dies im §76 Nr.8 b FeV (= Fahrerlaubnisverordnung) i.V.m. § 6 I FeV (Klasse AM).
Gemäß des Einigungsvertrages werden diese Fahrzeuge im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weitergeführt und dürfen daher legal 60 Km/h fahren.

Alle Simsons, die nach dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, dürfen nur noch mit max. 50 Km/h gefahren werden, dürfen aber ebenfalls mit Klasse AM gefahren werden. Zu beachten ist, dass sich die o.g. Regelungen immer auf den Fahrzeugrahmen beziehen.

Ist das falsch was da steht?
Würde mich schon wundern.

Andolini hat geschrieben: vor 1 JahrWird auch nicht wahr wenn es immer wieder geschrieben wird.
Ersetze die Geschwindigkeitsbeschränkung durch Überladung, erloschener BE, Trunkenheit, Drogeneinfluss oder was anderes. Die Haftpflicht zahlt trotzdem, bei nachgewiesener Kausalität kann sie bis 5.000 EUR Regress nehmen. Und nein, theoretische Kausalität reicht dafür nicht.

Es ging ja nicht um Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern um unerlaubte technische Veränderung um eine nicht zugelassene Geschwindigleit zu erreichen.

Also wenn ich ein Moped tune damit es schneller geht als in seiner Zulassung steht, erlischt die Betriebserlaubnis.
Und die Haftplicht zahlt dann trotzdem wenn damit was passiert? Ok das wundert mich, aber gut zu wissen.

Aber bei einem Unfall fordert die Versicherung dann trotzdem 5000€ (so zu sagen Selbstbeteiligung) vom Fahrer, bzw. seinen Eltern zurück.
Dann war meine Aussage dass die Eltern dafür aufkommen müssen doch nicht so falsch.

.............................

Welche Höchstgeschwindigkeit steht denn in den Papieren der Schwalbe vor 1992?
Wenn die Schwalbe ganz offiziell "über" 60 läuft, dürfte sie ja sogar auf die Autobahn.
Das würde sogar ich verbieten, dem es schon viel zu viele Verbote gibt, dann mit 70 Auf der Autobahn wirst du 100% eines Tages von hinten überfahren.

Robert
#12
Nur um mal einzuordnen, wie "schlimm" das Erlöschen der ABE ist:

FAQ: Erlöschen der Betriebserlaubnis
Wann erlischt eine Betriebserlaubnis?
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, durch welche sich die Fahrzeugart ändert, die eine Gefährdung hervorrufen könnten oder durch die sich die Abgas- oder Geräuschwerte verschlechtern.

Hat das Erlöschen der Betriebserlaubnis Auswirkungen auf die Zulassung?
Nein. Die Betriebserlaubnis ist eine Voraussetzung, um die Zulassung für ein Fahrzeug zu erhalten. Wurde die Zulassung einmal erteilt, bleibt diese auch dann erhalten, wenn die Betriebserlaubnis erlischt.

Was droht, wenn Sie trotz erloschener Betriebserlaubnis fahren?
Wird ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis in Betrieb genommen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld von 50 Euro kann drohen. Dieses erhöht sich, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder eine Gefährdung kommt.

Aus bussgeldkatalog.org.

Parken auf dem Gehweg hat einen deutlichen höheren Tarif, jedenfalls bei Behinderung anderer.
#13
@robat1 Ich kann dir nicht sagen, woher Schwalbenpilot diese Interpretation hat. In der FEV, auf die verwiesen wird, stehen keine Höchstgeschwindigkeiten. Es lohnt sich immer selbst ins Gesetz zu schauen.
robat1 gefällt dies
#14
In der Betriebserlaubnis (KBA) meiner Simpson S51 ist eine max. zugelassene Geschwindigkeit von 60 km/h eingetragen. Bei der Schwalbe wird's nicht anders sein ...

[Externer Link für Gäste nicht sichtbar]

Mit Gruß aus Unterfranken

Wolf
robat1 gefällt dies
#15
Also ich habe auch einen 45 km/h Roller der fährt im Original Zustand laut Navi aber schon 53 km/h, was auch kein Einzelfall ist. Ok, wenn's bergauf geht geht's schon manchmal auf 25 runter. Stört mich aber nicht. Wenn ich hinter mir eine Autoschlange sehe fahr ich kurz rechts ran und lass alle vorbei. Wenn's mich stören würde hätte ich auch ne 125er. Die sind ja in vielen Fällen vom Aufbau und abmaßen identisch mit den 50er
Gruß Dieter
robat1 gefällt dies
#16
Ich hab ja noch eine Suzuki 350 DR, die soll aber weg weil ich keine Touren und kein Gelände mehr fahre.
Für meine Zwecke ist der 50ger Roller besser geeignet.

Und mit der 125ger mußt du alle 2 Jahre zum TÜV.
Großes Kennzeichen, Höhere Versicherung....

Robert
#17
saniwolf hat geschrieben: vor 1 Jahrmax. zugelassene Geschwindigkeit
In meiner alten DDR Betriebserlaubnis ist nur die Höchstgeschwindigkeit angegeben, genau wie in deinem Link. Die Angabe hat nur beschreibenden Charakter. Sonst würde da tatsächlich "Zul. Höchstgeschwindigkeit" stehen, wie beim Gewicht.
#18
robat1 hat geschrieben: vor 1 JahrUnd mit der 125ger mußt du alle 2 Jahre zum TÜV.
Großes Kennzeichen, Höhere Versicherung....
Das kommt sehr auf die Versicherung an. Versicherungskennzeichen für den 50er Roller ca. 60 EUR im Jahr, Versicherung für den 160er Roller bei mir 27 EUR im Jahr. Steuer auch noch (für 125er gar keine, wenn ich mich recht erinnere, mag mich aber täuschen), aber auch irgendwas um die 25 EUR.

TÜV stimmt, aber das sehe ich irgendwie gar nicht so als Manko.

C.