- vor 4 Monate
#36
Wenn alle Prüfer fähig wären, müsste man hier nicht Geheimtipps austauschen.
Nach VERORDNUNG (EU) 2018/858, Anhang II, Teil III (Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung), Anlage 1 (Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen), gilt bei M1 mit zGM > 2500 kg bezüglich der Geräuschemmissionen u.a. Buchstabe G.
Und der besagt: "Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen können auch Anforderungen herangezogen werden, die der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs entsprechen (z. B. wenn auf dessen Fahrgestell das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde)."
Mit anderen Worten: Wenn ich auf einem "LKW" (z.B. N1 oder N2) ein Womo aufbaue, dann gelten die Geräuschbegrenzungen für N1- oder N2-Fahrzeuge!
Und das gleiche gilt für sehr viele andere Vorschriften auch, u.a. das Abgasverhalten. Sonst wäre es ja auch für kommerzielle Ausbauer gar nicht möglich, Womos auf "Transporter-Basis" herzustellen.