Moin Thomas,
Andolini hat geschrieben: ↑vor 2 Jahre
Danke für die Blumen Volker.
Beide Vorschläge sind sinnvoll und gut. Allerdings hab ich dabei nach wie vor rechtliche Bedenken, was das Bereitstellen einer Plattform für Handel oder Dienstleistungen angeht.
...selbstverständlich gibt es immer "Interpretationsmöglichkeiten" für die Gelehrten bei interpretationsoffenen Themen. Und wenn es um Geld geht, möchte sich unser Fiskus immer gerne beteiligen. Im §25e Abs. 5 und 6 (Stand 01.07.21) ist das für eine Forumsplatform mit einem oder mehreren solchen Bereichen sehr unmissverständlich formuliert (Das
geklammerte ist von mir):
(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne dieser Vorschrift ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.-
(Das seid ihr.)
(6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert.
(Das passiert in einer solchen Rubrik.) Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar
1. irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,
(macht ihr nicht)
2. an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und
(macht ihr auch nicht)
3. an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.
(seid ihr nicht)
Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:
1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,
(macht ihr auch nicht)
2. die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder
(lasst ihr zu, aber unerheblich s.o.)
3. die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.
(lasst ihr zu - e*ay, e*ay Kleinanzeigen, *mazon und alle anderen Verlinkungen zu Online Shops - aber unerheblich, s.o.)
Nein, ich bin kein Anwalt oder Steuerberater oder der Besserwisser vom Dienst. Aber dieser Gesetzestext ist doch ziemlich interpretationsfrei.
Wenn dies ein echtes Problem wäre, dann hätten Foren mit solchen Bereichen reihenweise Abmahnungen erhalten, müssten nachträglich Steuern entrichten und hätten sich die Kugel gegeben. Dazu konnte ich keinerlei Infos im Web finden.
Aber - wie meine Tochter sagen würde - "your circus, your monkeys".
Liebe Grüße aus Herne,
Volker
Diese Nachricht wurde unter Zuhilfenahme eines Commodore 64 behelfsmäßig in ein offenes Glasfaserkabel gemurkst.
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