Forum für Camper-Selbstausbauer!

Für angedachte, geplante, halbfertige und fertige Wohnmobilausbauten.

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#11
Ich kenn die EG-Fahrzeugklassen recht gut, deswegen hab ich PKW in Klammern geschrieben.

Btw, erklär das mal den Politessen die dir trotz oder wegen Zusatzzeichen 1048-10 nen Zettel schreiben. ;)
Ist nur eine Randbemerkung die aber recht gut zeigt, dass eben nicht immer alles klar geregelt ist. So ist es eben auch bei den Umschlüsselungen. Auch wenn es danach dann ein M1 ist, bleibt eben die Einstufung die alte. Auch wenn ein neues M1-Fahrzeug strengere Prüfungen hat. Das ist auch nichts neues, den nach Reifendrucksensoren fragt auch keiner bei der Umschlüsselung, obwohl sie in der neuen Fahrzeugklasse eigentlich verpflichtend sind. Auch werden bei einem älteren Fahrzeug ganz ohne Gurte nicht plötzlich welche verlangt, wenn es ein M1 Wohnmobil werden will. Die Erklärung für die vermeintlichen Ausnahmen (sind keine) sind einfach: Es entsteht eben kein neues Fahrzeug, sondern wird nur umgeschlüsselt. Das erkennst du auch daran, dass unter "K" und "Datum zu K" in den Fahrzeugpapieren nichts verändert wird. Die originale ABE und das Datum dieser bleiben die des Herstellers.
KEIN neues Fahrzeug. Also auch KEIN neues WLTP-Prüfverfahren.
#12
Also dann haben die, laut Peter, Serienhersteller nur Probleme haben weil die nur ein Fahrgestell ausbauen? Betrifft Wahrscheinlich nur die Teilintegrierten und die Vollintegeierten?
Oder weil die selbst Hersteller werden und für das Fahrzeug erstmal eine Betriebsgenehmigung bekommen müssen?
Ist schon krass.
#14
Andolini hat geschrieben: vor 4 JahreAlso auch KEIN neues WLTP-Prüfverfahren.
Welches WLTP-Zertifikat sollte dann für das "neue" M1-Fahrzeug verwendet werden?
Das Zertifikat mit den Werten für das zulässige Gesamtgewicht gilt nur für N1-Fahrzeuge.
Ein Zertifikat mit den Werten des tatsächlichen Leergewichtes, der geänderten Stirnfläche (Dachfenster), etc. gibt es noch nicht.
Da könnten es sich ja die Wohnmobilhersteller einfach machen wenn sie genau so agieren wie ein privater Ausbauer.
#16
Weiß ich nicht Peter, ich bin Selbstausbauer und habe mich bisher nicht damit beschäftigt, was ein gewerblicher Ausbauer beachten muss. Da kann ich absolut nichts zu sagen.

Das Leergewicht, Stirnfläche etc., sind Anforderungen für Hersteller von M1-Fahrzeugen. Da drehen wir uns im Kreis. Das ist für die Umschlüsselung eines bereits geprüften Fahrzeuges unwichtig. Das Fahrzeug was ausgebaut und umgeschlüsselt wird gibt es bereits. Es wird nur einer aneren Klasse zugeordnet. Keine neue ABE. Keine neuen Prüfungen. Das ist die Praxis. Die Theorie mag kompliziert erscheinen. Ist doch fast immer so.

Gruß Thomas
#17
Andolini hat geschrieben: vor 4 JahreDas Fahrzeug was ausgebaut und umgeschlüsselt wird gibt es bereits.
Das Fahrzeug und dessen Zertifikat gab es.
Das Zertikat ist aber für N1-Fahrzeuge und dessen Anforderungen erstellt.
Mit Umschlüsselung auf M1 trifft das ehemalige N1-Zertifikat nicht mehr zu.
Eine Zulassung erfolgt jedoch nur mit gültigem Zertifikat für das entsprechende Fahrzeug.

Eigentlich müsste ja ein Selbstausbauer der einen einen ehemaligen Euro VI-D N1 zum EURO 6d-temp M1 umschlüsseln lassen will, "nur" ein neues WLTP-Zerfikat nach EU-Verordnung 2017/1151 beim KBA beantragen.
#18
Tech hat geschrieben: vor 4 JahreEine Zulassung erfolgt jedoch nur mit gültigem Zertifikat für das entsprechende Fahrzeug.
Ich habe glaub ich den Denkfehler gefunden. Du gehst davon aus, dass nach der Umschlüsselung eine Neuzulassung erfolgen muss. Das ist nicht so. Es wird die alte Zulassung und ABE verwendet. Hatte ich schon versucht zu erklären. Schau doch mal in die Papiere. Da steht auch danach die Typgenehmigung mit ABE und das Datum dieser unverändert drin. Auch der Tag der ersten Zulassung (oben links zu 1) bleibt der gleiche. Es erfolgt nur eine Wiederinbetriebnahme unter anderer Fahrzeugklasse. Das ist keine neue Zulassung eines Fahrzeuges.
#19
Andolini hat geschrieben: vor 4 Jahre
Tech hat geschrieben: vor 4 JahreEine Zulassung erfolgt jedoch nur mit gültigem Zertifikat für das entsprechende Fahrzeug.
Ich habe glaub ich den Denkfehler gefunden. Du gehst davon aus, dass nach der Umschlüsselung eine Neuzulassung erfolgen muss. Das ist nicht so. Es wird die alte Zulassung und ABE verwendet. Hatte ich schon versucht zu erklären. Schau doch mal in die Papiere. Da steht auch danach die Typgenehmigung mit ABE und das Datum dieser unverändert drin. Auch der Tag der ersten Zulassung (oben links zu 1) bleibt der gleiche. Es erfolgt nur eine Wiederinbetriebsetzung unter anderer Fahrzeugklasse. Das ist keine neue Zulassung eines Fahrzeuges.
Wahrscheinlich steht bei mir zumindest immer noch die Abgasnorm Euro 6 N1 drin, trotz Umschlüsselung zu M1.
#20
Andolini hat geschrieben: vor 4 JahreDu gehst davon aus, dass nach der Umschlüsselung eine Neuzulassung erfolgen muss.
Nö, davon gehe ich nicht aus.

Die Prüforganisation muss bei den neuen Daten auch die neue WLTP-Einstufung für die Zulassungsstelle erstellen.
Nur welche Daten soll die Prüforganisation hier eintragen?
Die Euro VI-D der ehemaligen N1-Zulassung kann für eine M1-Zulassung nicht mehr verwendet werden.
Auch hat sich das Leergewicht, durch eventuellen Einbau von Dachfenstern und Markise die Stirnfläche und durch eventuelle Verwendung von anderen Reifen der Rollwiderstand verändert.

Wie und mit welchen Daten soll jetzt die Prüforganisation das umgebaute Fahrzeug bewerten und die Daten für die Zulassungsstelle erstellen ?
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