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Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 26.11.2022, 17:24
von jj79
Rechtsunsicherheit != straffrei :wink: Fakt ist, dass sich der BGH damit noch nicht beschäftigt hat. Bis er das getan hat, oder ein Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgt, muss man damit rechnen ein Bußgeld zahlen zu müssen. Natürlich kann man sich dagegen wehren…

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 26.11.2022, 17:48
von Andolini
Der Widerspruch ist schnell geschrieben.
Meistens steht die Begründung bereits in der Verwarnung. Zumindest war es bei mir bisher immer so.
"Ihnen wird zur Last gelegt als Halter des PKW mit dem Kennzeichen L-... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben..." usw.

Denen ihre Textbausteinmaschine schreibt bei Klasse M immer PKW. Bei meinem heimischen Ordnungsamt muss inzwischen nur noch anrufen, wenn eine Politesse mal wieder übereifrig war. ;)
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Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 27.11.2022, 12:40
von Knox
Und wenn du ein Womo nach nationaler Zulassung hättest, dann stünde dort: „als Halter des sonstigen KfZ…“??

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 27.11.2022, 14:19
von Andolini
Weiß ich nicht. Hab ja kein So.Kfz. :man_shrugging:

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 27.11.2022, 15:12
von ChrisChris
Andolini hat geschrieben: vor 1 Jahr Weiß ich nicht. Hab ja kein So.Kfz. :man_shrugging:
Sollte ich mal einen Strafzettel bekommen, werde ich es dich wissen lassen. :innocent:
Chris

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 27.11.2022, 20:10
von _Matthias
Andolini hat geschrieben: vor 1 Jahr"Ihnen wird zur Last gelegt als Halter des PKW mit dem Kennzeichen L-... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben..."
Habe ich das richtig verstanden:
Du bekommst einen Strafzettel, auf dem steht, dass Du mit einem PKW auf einem nur für PKW zugelassenen Parkplatz geparkt hast? :joy:

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 27.11.2022, 20:27
von Andolini
Japp. Immer mal wieder :grin:

Die Zetteltante glaubt sie ist schlau und wittert reiche Beute. Der Computer druckt dann so unsinnige Verwarngeldbescheide und der Sachbearbeiter am Telefon stöhnt dann nur noch genervt.

Wo haben wir eigentlich kein Fachkräfteproblem?

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 28.11.2022, 00:00
von Rico_KN
Hier unten hat man es mittlerweile gecheckt und umgestellt auf Wohnmobil. Vor zwei Jahren war es genau das gleiche... Sie parkten mit ihrem PKW auf einem PKW Parkplatz.

Habe momentan auch wieder einen Einspruch am laufen. Schauen wir mal was dabei raus kommt.

Gruß Rico

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 28.11.2022, 12:56
von Knox
Andolini hat geschrieben: vor 1 JahrWo haben wir eigentlich kein Fachkräfteproblem?
Ganz offensichtlich ist der Sachbearbeiter nicht vom Fach, wenn er dir das Knöllchen erlässt. Klasse M1 ist nicht gleichbedeutend mit "PKW" (insbesondere im Sinne der StVO), sondern ein "Fahrzeug zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz".
Und unter den M1 gibt es dann nunmal u.a. "PKW" (vor allem die mit "klassischem Aufbau") im "Womos" (zweckbestimmter Aufbau) im Sinne der StVO.

Re: Umschlüsselung LKW auf Wohnmobil: Einschränkungen durch Abgasnorm und Schallpegel

Verfasst: 28.11.2022, 18:57
von Andolini
Und genau das ist ja der Knackpunkt und Grundlage der Rechtsunsicherheit. Die Definitionen sind vielleicht nicht gleichlautend, aber gleichbedeutend auf jeden Fall:
PKW = Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (PBefG § 4)
M1 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. (Anlage XXIX zur StVZO (zu § 20 Absatz 3a Satz 4))

Ich hab das vor einiger Zeit mal zusammengefasst: viewtopic.php?f=100&t=530