Forum für Camper-Selbstausbauer!

Für angedachte, geplante, halbfertige und fertige Wohnmobilausbauten.

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#1
Hallo zusammen,

ich bin mit meinem Ausbau fertig und habe vergangene Woche die ersten 3 Prüfer angerufen, um mich zu erkundigen, worauf Sie beim Umschreiben achten. Was mich dabei beunruhigt hat: 2 der Prüfer haben drauf hingewiesen, dass Sie erstmal den Fahrzeugschein sehen müssen, da der Kastenwagen evtl. gar nicht umschreibbar ist. Begründung ist, dass Schallpegel und Abgasnorm für LKW-zugelassene Fahrzeuge höher liegen dürfen, als für Wohnmobile, welche sich an PKW-Vorgaben richten sollen. Deshalb können viele Fahrzeuge nicht umgeschrieben werden.

Daten:
- VW T6 (Erstzulassung 2017) mit LKW-Zulassung
- Emissionsklasse 36YO = Euro6b, N1 Gruppe 3
- max. zul. ges. Gew.: 2800kg
- V7 (Co2-Ausstoß, kombinierter Wert): 162 g/km
- U1 (Standgeräusch): 76 dB
- U3 (Fahrgeräusch): 73 dB

Gibt es hier Einschränkungen hinsichtlich einer Umschreibung?

Danke schonmal vorab.

mfg
#3
Da gibt es schon eine Diskussion zu:
viewtopic.php?f=38&t=952&hilit=umschreibung

Hauptpunkt: du willst keinen PKW, das ist tatsächlich nicht möglich. Du willst ein Sonderfahrzeug Wohnmobil. Das ist kein PKW, also sind hier die Vorschriften für PKW nicht anwendbar. Dein Wagen ist ja schon zugelassen, du änderst lediglich die Nutzung. Und wie immer der Rat, such dir einen anderen Prüfer. :rofl:

Chris
#5
Andolini hat geschrieben: vor 1 JahrSonderfahrzeug?
Das ist wie die "Halbzeit", die beim Fußballspiel genau zwischen der ersten und der zweiten Halbzzeit ist.

Oder beim Auto die "Felge", die eigentlich ein Rad ist, da man ja Felge und Radscheibe meint.

Und so wird man sich an das umgangssprachliche "Sonderfahrzeug" gewöhnen müssen, was eigentlich ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung ist...
park4night_enjoyer gefällt dies
#6
Es gab mal So.Kfz. Das waren "Sonstige Fahrzeuge". Gibts in den EG-Fahrzeugklassen schon lange nicht mehr. Aber wenn es Prüfer gibt, die da immer noch draufschlüsseln wundert mich das nur kurz etwas. :rolling_eyes:
#8
Ich hatte meinen Ducato ja im Mai auch erfolgreich umschreiben lassen.
Das Thema mit den Geräuschen war da auch schon im Raum. Meinen Prüfer interessierte das nicht, mich aber.
Ich hatte ihn darauf angesprochen.
Lauf seiner Auskunft handelt es sich um eine Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeugs. Es zählt der Wert, die er bei seiner Erstzulassung (als LKW) hatte.
Es ist ja keine Neuzulassung.
Ich habe jetzt unter
U.1 84
U.3 74 stehen.

Ist eigentlich auch logisch, denn wenn die bei der Umschreibung dann die PKW-Maximalwerte gelten würden, müssten doch auch eigentlich die PKW Euronorm und PKW-Crashvorschriften gelten. Das wäre das Ende jeglicher Umbauten.

Gruß
Thomas
#9
Knox hat geschrieben: vor 1 Jahr Haben die Prüfer gesagt, warum bei dir die Verordnung EU 858/2018, Angang II, Anlage 3 nicht gilt?
Hallo Knox,

1000 x Danke!

Nach ner schlaflosen Nacht und dem Durchwühlen zahlreicher Foren fällt mir ein Stein vom Herzen, da steht es tatsächlich schwarz auf weiß.

Für alle die es interessiert: hier eine Zusammenfassung des Abschnitts:
Dateianhänge
zusammenfassung.png
Knox gefällt dies
#10
Hallo Lukas,

gerne. Du hast die entsprechenden Stellen gut dargestellt (obwohl ich sie -glaube ich- nicht ganz korrekt angegeben hatte).
In den neueren Versionen des Merkblatt 740 vom VdTÜV, zu dem u.a. der TÜV und die Dekra gehören, ist sogar darauf hingewiesen.
Falls die ablehnenden Prüfer diesen Organisationen angehören, wäre eine Nachfrage besonders interessant ;-)
Wie hier schon angemerkt wurde: fast alle kommerziellen (Kastenwagen-)Womos basieren auf N1 oder N2 Fahrzeugen. Gäbe es diese Ausnahme für M1 SA nicht, hätten Pössl&Co große Probleme…
w112 gefällt dies