Forum für Camper-Selbstausbauer!

Für angedachte, geplante, halbfertige und fertige Wohnmobilausbauten.

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von Knox
#11
Stimmt (bei Kauf bis letztes Jahr). Bei einer kaputten Klima dürfte der Beweis schwer sein. Aber bei einem schlecht reparierten Unfallschaden könnte das gelingen
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von robat1
#12
Hi,
Der Toto hat geschrieben: vor 1 JahrIst es nicht so, dass beim Verkauf auf Unfallschäden hingewiesen werden muss? Und wenn ein Unfallfahrzeug als unfallfrei verkauft wird dies als Betrug bewertet wird?
Egal Betrug oder arglistige Täuschung, ein erfahrener Autohändler sieht beim Ankauf eines Gebrauchten gleich wo nachlakiert wurde und dass da ein Schaden versteckt ist. Er wusste daher in meinen Augen allerhöchstwahrscheinlich Bescheid.

Es geht also jetzt schon um den 4ten Schaden ?

Die ersten 3 hat der Händler kostenfrei repariert, wie sich das anhört?

Gibts dazu einen Schriftverkehr, anhand dem die 3 Schäden und Reparaturen nachweisbar sind?

Eine Preisminderung würde ich trotz kostenloser Reparaturen fordern.
Deine Zugfahrkarten und die verlorenen WE gibts nicht umsonst.
Ich würde sagen, "ich hab mich nun über meinen Rechtsschutz von einem Rechtsanwalt beraten lassen", und der sagt mir steht auch bei einer kostenlosen Reparatur eine Aufwandsentschädigung zu.

Eine Preisminderung kann man dann in vielen Fällen auch aussergerichtlich aushandeln.
Der Händler ist genau so wenig scharf darauf einen Anwalt einzuschalten.

Ich würde etwas mehr verlangen als ich tatsächlich haben will, damit der Händler ein wenig handeln kann.
Einfach mal versuchen und sehen was dabei raus springt.

Kommt aber auch drauf an ob der Händler ein ..... voll Integrierter war, oder .... in seiner Welt lebt.
Meine Kollegin (selbst Türkin) hat da schon schlechte Erfahrungen gemacht als sie einen "Rundum Schrott" zurückgeben wollte.

Robert
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von mwrsa
#13
Ich hatte mal gelernt, dass bei Mängeln WUMSN gilt, was die Ansprüche das geschädigten Käufers angeht:
  • Wandlung (also Rückabwicklung)
  • Umtausch (wird beim Fahrzeug schwierig)
  • Minderung (einen Teil des Kaufpreises zurückbekommen)
  • Schadenersatz (Bahntickets, Dieselkosten)
  • Nachbesserung (Reparatur wie durch den Händler erfolgt)
(Jaja, jedem Esel seine Brücke :grin: )

Die Reihenfolge muss nicht eingehalten werden, Nachbesserung schließt auch bspw. Schadenersatz nicht aus. Erste Wahl des Mittels hat allerdings der Verkäufer. Und weitere Ansprüche muss man, wenn der Verkäufer diese nicht anerkennt, einklagen.

Selbst wenn dieses Wissen rund 20 Jahre alt ist, grundlegend hat sich daran doch nichts geändert, oder?
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von saniwolf
#14
Meine Frage wäre: Steht im Kaufvertrag "unfallfrei"?

Mit Gruß aus Unterfranken

Wolf
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von T.Larsen
#16
mwrsa hat geschrieben: vor 1 Jahr Ich hatte mal gelernt, dass bei Mängeln WUMSN gilt
Ich glaube, eine ganz wichtige Sache, zumindest für den Kunden, geht meistens unter - Nacherfüllung. Werden unmittelbar nach der Lieferung (innerhalb von ca. einer Woche) erhebliche Mängel festgestellt, darf der Kunde entweder auf Nacherfüllung des Kaufvertrages (Lieferung der einwandfreien Ware) oder Wandlung bestehen. Hier darf der Verkäufer nicht auf eine bestehende Herstellergarantie oder Gewährleistung verweisen, die Wahl hat der Kunde. Die Mängel müssen dabei erheblich sein, nicht etwa eine kaputte Glühbirne. Erst danach, also nach ca. einer Woche, darf der Verkäufer Nachbesserungen ins Spiel bringen.
LG
Tommy
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von Wishbone
#17
@T.Larsen Nacherfüllung durch Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache passt hier nicht ganz, denn der Gebrauchtwagenkauf ist eine Stück- und keine Gattungsschuld. Daher schuldet der Verkäufer nicht die Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache, sondern die Behebung der Mängel, also Nachbesserung. §439 BGB. Diese Nacherfüllung ist vorrangig zu den anderen Gewährleistungsrechten wie Minderung, Rücktritt etc., aber dieses Stadium hat Nele ja schon lange erreicht.

Die 1-Wochen-Frist ist - soweit ich weiß, Zivilrecht ist nicht mein Metier - nicht gesetzlich vorgesehen, ich wüßte jedenfalls nicht, woraus sich die ergeben sollte.

Aber §439 BGB regelt in Abs. 2 übrigens auch, daß u.a. Transport- und Wegekosten, die zur Nachbesserung erforderlich sind (hier: Neles Auto- und Bahnfahrten) vom Verkäufer zu ersetzen sind. Ham wa dit schonma jeklärt!

Grüße
Christian
T.Larsen gefällt dies
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von T.Larsen
#18
@Wishbone Danke Christian, dann habe ich was falsch verstanden. Du meinst also, Nacherfüllung passt nicht weil es sich beim Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag um ein konkretes Fahrzeug mit FIN handelt? Bei den übrigen Käufen wo man nach Marke/Modell einkauft passt es aber doch? Oder habe ich als Laie schon wieder alles falsch verstanden?
Bzgl einer Woche - klar, das ist nicht geregelt, Akzent wollte ich auf "unmittelbar nach der Lieferung" machen.
LG
Tommy
von Jorinde
#19
Euren Antworten entnehme ich, dass ich jetzt:
- den Händler kontaktieren sollte mit der Mitteilung, dass ich mich juristisch beraten lassen habe und um einen Preisnachlass ersuche
- eine Aufwandsentschädigung erbitte

Meine letzte Aktion war, dass ich Freitagabend eine eMail geschrieben und den ganzen Murks geschildert habe. Darin bitte ich um einen Lösungsvorschlag bzgl. der Klimaanlage. Ich würde die Antwort noch abwarten und dann entsprechend reagieren.

Ist das so richtig?

Jojo
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von Wishbone
#20
@T.Larsen Nacherfüllung passt schon, aber in der Variante der Nachbesserung, nicht Nachlieferung.

Wikipedia erklärt es ganz gut:

"Eine Stückschuld zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Kaufvertrag auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, dieser also nicht wie bei einer Gattungsschuld lediglich nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmt ist. Um eine solche Schuld handelt es sich typischerweise bei Gebrauchtwagen, da für die Preisbildung der individuelle Zustand des Fahrzeugs maßgeblich ist. Der Nachlieferung steht bei dieser Form der Schuld entgegen, dass die Parteien lediglich einen bestimmten Gegenstand als erfüllungstauglich betrachten. Daher existiert kein anderer erfüllungstauglicher Gegenstand, der im Rahmen der Nachlieferung beschafft werden könnte."

[Externer Link für Gäste nicht sichtbar]

@Jorinde: Fast. Erst einmal die Nachbesserung und den Aufwandsersatz einfordern. Wenn ersteres nicht klappt, kannst Du auf Minderung umschwenken. Ob Du nach 3 Versuchen immer noch auf Nachbesserung beharren solltest/musst, darüber kann man wiederum trefflich streiten, willkommen bei Jura. Ganz ehrlich, investier noch ein wenig Geld und geh zu einem Anwalt, wenn die jetzt nicht spuren. Da die oben zutreffend genannte Frist von 6 Monaten für die sog. Beweislastumkehr schon rum ist, könnte das alles komplizierter werden.

C.
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