Forum für Camper-Selbstausbauer!

Für angedachte, geplante, halbfertige und fertige Wohnmobilausbauten.

Motor, Getriebe, Kupplung, Turbolader, Aggregate, Abgasanlage, etc...
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#31
Das eine db dürfte allerdings durchaus hörbar sein, wenn man bedenkt, dass man 4 -6 db mehr als eine Verdoppelung des Lärms empfindet.
Aber wie schon gesagt, die Hersteller tricksen da gehörig.
#33
Die TÜV-Rheinland-Zentrale hat jetzt den Irrtum aufgeklärt und richtig gestellt:

Ihr Fahrzeug wird auch nach dem Wohnmobilumbau mehr als 3500kg zulässiges Gesamtgewicht haben. In diesem Fall bleibt die Abgasschlüsselnummer 0635 erhalten. Auch bei dem Fahrgeräusch von 75dB wird es keine Schwierigkeiten geben.

GOTT SEI DANK! :partying_face:

Euch allen Vielen Dank für die Tipps und Unterstützung!

Beste Grüße
Felix
rosenzausel, User1211, saniwolf und 5 andere gefällt dies
#34
Schoolbus hat geschrieben: vor 2 Jahre Hallo Carsten,
vielen Dank für den Hinweis, ich habe das Profil angepasst. Wir wohnen in Bonn und sind aber auch nicht zu faul für die WoMo Zulassung ein paar Kilometer zu fahren falls jemand einen fitten Prüfer kennt :wink: ! Rico hat sicher recht, da der Bus ja auch schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat wird das bestimmt echt schwer bis unmöglich tatsächlich auf die 74dB zu kommen.
Beste Grüße
Felix
Ich muss meinen Transit, noch LKW, auch zeitnah also Wohnmobil zulassen.

Wo in Bonn oder im Umkreis habt ihr das denn gemacht? Danke dir
#36
Wenn alle Prüfer fähig wären, müsste man hier nicht Geheimtipps austauschen.
Nach VERORDNUNG (EU) 2018/858, Anhang II, Teil III (Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung), Anlage 1 (Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen), gilt bei M1 mit zGM > 2500 kg bezüglich der Geräuschemmissionen u.a. Buchstabe G.
Und der besagt: "Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen können auch Anforderungen herangezogen werden, die der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs entsprechen (z. B. wenn auf dessen Fahrgestell das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde)."
Mit anderen Worten: Wenn ich auf einem "LKW" (z.B. N1 oder N2) ein Womo aufbaue, dann gelten die Geräuschbegrenzungen für N1- oder N2-Fahrzeuge!
Und das gleiche gilt für sehr viele andere Vorschriften auch, u.a. das Abgasverhalten. Sonst wäre es ja auch für kommerzielle Ausbauer gar nicht möglich, Womos auf "Transporter-Basis" herzustellen.
#37
Moin,

das ist kein Geheimtip. Die Prüfstelle ist der TÜV in Siegburg. Die hatte ich an anderer Stelle auch schon mal gennant. Unsere Umschreibung verlief dort absolut reibungslos. In der PN hatte ich aber auch den Namen des Ansprechpartners genannt. Und der gehört meiner Meinung nach nicht hier in den öffentlichen Bereich.

Liebe Grüße

Thorsten
Knox gefällt dies
#38
@Der Toto
das war keine Kritik an dir/deinem Beitrag, sondern an den komplizierten Vorschriften, die es selbst engagierten Prüfern fast unmöglich machen, den Überblick zu behalten..
#39
Moin Mark @Knox ,

das hatte ich auch nicht als Kritik von Dir verstanden :slight_smile: sondern eigentlich nur vorbeugend geschrieben bevor vielleicht anderweitig eine Debatte daraus wird.

Liebe Grüße

Thorsten
#40
Knox hat geschrieben: vor 2 MonateEU-Typgenehmigung
Jetzt erinnere ich mich wieder. Wichtig ist nicht das Datum der Erstzulassung des individuellen Fahrzeugs, sondern das Datum der Typgenehmigung.

Mein Prüfer sagte damals zu mir. Ihr Umbau ändert ja nichts an der Typgenehmigung. Wenn die damals Okay war, ist sie auch jetzt noch okay.

Wenn eine Fensterbau-Firma ein Gestell am Fahrzeug hat um große Scheiben zu transportieren wird das Fahrzeug sicherlich mehr Sprit verbrauchen (mehr schlechtes Abgas erzeugen) also ohne. Die Typgenehmigung ändert sich nicht.

Gruß
Martin