Okay. Da muss ich etwas ausholen.
Ich verlinke jeweils die maßgeblichen Gesetze, erspare mir aber weitesgehend das Zitieren. Einfach klicken und nachlesen, wer Zweifel hat.
Es geht um die Entschädigung desjenigen der auf dem umgebauten Sitz sitzt. Dies ist über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung sichergestellt. Die ist eine
[Externer Link für Gäste nicht sichtbar] die streng gesetzlich geregelt ist. Die Bedingungen des jeweiligen Versicherers können wir außer acht lassen, da
[Externer Link für Gäste nicht sichtbar] sein dürfen.
Jetzt müssen wir unterscheiden zwischen der Leistungspflicht des Versicherers im Außen-(gegenüber Dritten) und Innenverhältnis (gegenüber des Versicherungsnehmers). Der auf dem Sitz sitzt ist ein Dritter und hat im Außenverhältnis gegenüber des Versicherers
[Externer Link für Gäste nicht sichtbar]. Es gibt zwar Einschränkungen, wenn ein anderer Schadens- oder Sozialversicherer leisten kann, die treffen aber
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Also Frauchen ist versichert, komme was wolle!
Übrigens, sitzt man selbst drauf und es kracht, hat man auch Anspruch aus der eigenen Haftpflichtversicherung. Obwohl man Halter, Versicherungsnehmer und Bastelfreund ist. Schließlich ist man dann ja nicht gefahren.
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Im Innenverhältnis (Versicherer gegenüber des Versicherungsnehmers) kann sich der Versicherer ggf. von uns Geld wiederholen. Und zwar wenn wir eine
[Externer Link für Gäste nicht sichtbar] begehen. Dann ist der Versicherer in einigen wenigen Fällen bei Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen, unter besonderen Voraussetzungen und bei Kausalität, im schlimmsten Fall bis zu 5.000 € leistungsfrei! Ich geh jetzt nicht näher darauf ein, was alles passieren muss, damit der Versicherer tatsächlich die 5.000 € von euch verlangen kann. Das ist sehr unwahrscheinlich und das Schlimmste was in der Haftpflichtversicherung in einem solchen Fall passieren kann. Wenn wirklich gewünscht schreib ich aber noch was dazu.
Und ja, der Umbau kann, wie übrigens jede Veränderung am Fahrzeug, eine Gefahrerhöhung darstellen, wenn ihr die Mangelhaftigkeit der Veränderung kennt. Auch da liegt die Beweislast beim Versicherer. Die bloße Nichtabnahme oder Nichteintragung reicht nicht als Nachweis einer Mangelhaftigkeit an sich. Da muss auch noch zwischen objektiver und subjektiver Mangelhaftigkeit unterschieden werden und Hintergrungsgründe Beachtung finden. Die Hürden sind da sehr hoch. Zuletzt im Schadenfall wie immer Kausalität zur Ursache oder Höhe.
Gruß Thomas
Siegbert: Fiat Ducato 250 Maxi 3.0 - L5H3 11.2013 Selbstausbau
Ausbaubericht
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08058 Zwickau